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Erbrecht Salzburg

Das Erbrecht ist ein fundamentaler Bestandteil des österreichischen Rechtssystems, das die Weitergabe von Vermögenswerten von einer Generation zur nächsten regelt. Es berührt nicht nur finanzielle Aspekte, sondern auch persönliche und familiäre Beziehungen, was es zu einem besonders sensiblen und komplexen Rechtsgebiet macht. Als erfahrener Anwalt im Erbrecht berate ich Sie umfassend bei der Sicherung Ihres Nachlasses.

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Mag. Dominik Fröhlich

Leistungen im Erbrecht in Salzburg

  • Vertretung von Parteien im Verlassenschaftsverfahren (vor Notar):

    Ich übernehme die professionelle Vertretung Ihrer Interessen im Verlassenschaftsverfahren, um sicherzustellen, dass der Nachlass des Verstorbenen gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Wünschen des Erblassers aufgeteilt wird. Häufig geht es auch darum, eine Einigung zwischen den Erben über die Aufteilung des Erbes durch Verhandlung eines Erbübereinkommens zu erzielen. 
     

  • Anfechtung von Testamenten:

    Falls Zweifel an der Gültigkeit eines Testaments bestehen, sei es aufgrund formaler Fehler, der Testierfähigkeit des Erblassers oder anderer Gründe, bietet Ihnen meine Kanzlei sachkundige Unterstützung bei der Anfechtung des Testaments.

     

  • Einklagen von Erb- und Pflichtteilsansprüchen:

    Sollten Ihnen als Erbe oder pflichtteilsberechtigter Angehöriger nicht die Ihnen zustehenden Anteile am Nachlass gewährt werden, vertrete ich Ihre Ansprüche gerichtlich, um Ihr Recht durchzusetzen.

     

  • Errichtung von Testamenten:

    Die Erstellung eines Testaments ist ein essenzieller Schritt, um Ihren letzten Willen rechtssicher zu dokumentieren und Konflikte unter den Erben vorzubeugen. Ich berate Sie individuell und helfe Ihnen, ein Testament zu errichten, das Ihre persönlichen Wünsche präzise widerspiegelt und rechtlichen Bestand hat.

 

Als Anwalt in Salzburg berate ich Sie umfassend beim Thema Erbrecht.

Sie wollen ein Testament errichten oder Ihr bestehendes Testament prüfen lassen?

 

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Häufig gestellte Fragen


Was passiert, wenn es kein Testament gibt?


Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Nachlasses verfügt, wird das restliche Vermögen gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

Was erbt die Ehefrau, wenn der Mann stirbt?


Die Ehefrau erbt in Österreich nach gesetzlicher Erbfolge neben den gemeinsamen Kindern einen Teil des Nachlasses. Ohne Testament erbt sie:

  • bei Vorhandensein von Kindern: 1/3 des Nachlasses,

  • ohne Kinder, aber mit Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen: 2/3 des Nachlasses,

  • ohne Kinder und ohne Eltern oder Geschwister des Verstorbenen: den gesamten Nachlass.

Wer erbt wie viel bei gesetzlicher Erbfolge?

  • Ehegatten und eingetragene Partner:

    • Neben Kindern erben sie 1/3 des Nachlasses.

    • Ohne Kinder, aber mit Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen, erben sie 2/3.

    • Ohne Verwandte erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner den gesamten Nachlass.
       

  • Kinder des Verstorbenen:

    • Erben zu gleichen Teilen den Rest des Nachlasses, der nach dem Anteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners verbleibt.

    • Sind Kinder des Verstorbenen bereits verstorben, erben deren Kinder (also die Enkelkinder des Verstorbenen) an deren Stelle.
       

  • Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen):

    • Erben nur, wenn keine Kinder oder Ehegatten/Lebenspartner vorhanden sind.

    • Die Erbmasse wird in zwei Linien geteilt: eine Hälfte für die väterliche, die andere für die mütterliche Seite.
       

  • Großeltern und deren Nachkommen:

    • Erben, wenn weder Ehegatte, Kinder noch Eltern des Verstorbenen vorhanden sind.

    • Die Erbmasse wird ähnlich wie bei den Eltern aufgeteilt.

Fehlen all diese Verwandten, fällt der Nachlass an den Staat. Testamentarische Verfügungen oder Erbverträge können eine von dieser gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung treffen. Nur der Pflichtteil darf in aller Regel nicht verkürzt werden. 

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind die direkten Nachkommen (Kinder, und falls diese verstorben sind, deren Kinder) sowie der Ehepartner. Die Höhe des Pflichtteils wird durch das gesetzliche Erbrecht bestimmt und beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Für Kinder und Ehegatten entspricht dies in der Regel 1/6 des Nachlasses.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil basiert auf dem reinen Wert des Nachlasses, also dem Wert der Aktiva nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten. Diese Berechnung kann komplex sein, da auch Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, berücksichtigt werden müssen. Es ist daher empfehlenswert, einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Klärung der erbrechtlichen Situation hinzuzuziehen.

Kann der Pflichtteil aufgeschoben werden (Stundung)?

Ja, der Pflichtteil kann auf Wunsch des Verstorbenen (zum Beispiel im Testament) oder auf Antrag der Erben vom Gericht für bis zu fünf Jahre gestundet werden. In besonderen Fällen kann diese Frist auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Während der Stundungszeit fallen gesetzliche Zinsen von vier Prozent pro Jahr an.

Welche Frist gilt für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen?

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte von den relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hat, insbesondere wenn gegen ein Testament vorgegangen werden muss. Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch jedoch nach 30 Jahren.

Wann wird der Anspruch auf den Pflichtteil fällig?

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers. Der monetäre Anspruch kann jedoch erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen eingefordert werden.

Kann auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht schon zu Lebzeiten verzichtet werden?

Ja, es können Vereinbarungen getroffen werden, die die zukünftigen Erb- und Pflichtteilsrechte regeln (sog. Erb- und Pflichtteilsverzicht). Dies klärt die rechtliche Situation zwischen Erblasser und Erben und kann dazu beitragen, Streitigkeiten zu vermeiden. Solche Vereinbarungen sind oft sinnvoll, beispielsweise um sicherzustellen, dass Kinder aus früheren Ehen nicht mit Kindern aus späteren Ehen in Konflikt geraten. Angesichts der Komplexität dieser Angelegenheiten ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar ratsam.

Erbverzicht:


Ein Erbverzicht ermöglicht es einem potenziellen Erben, zu Lebzeiten auf seinen möglichen Erbteil zu verzichten. Dieser Verzicht erfolgt durch einen Vertrag, der entweder als Notariatsakt oder durch gerichtliches Protokoll abgeschlossen wird. Ein solcher Verzicht schließt das gesetzliche Erbrecht aus und hebt gleichzeitig das Pflichtteilsrecht auf. Es bleibt jedoch möglich, dass der Erbe durch ein späteres Testament dennoch Erbe wird. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, gilt der Erbverzicht auch für die Nachkommen des Verzichtenden.

Pflichtteilsverzicht:


Ein Pflichtteilsverzicht erlaubt es pflichtteilsberechtigten Personen, zu Lebzeiten auf ihren gesetzlichen Pflichtteil zu verzichten. Dieser Verzicht muss in Form eines Notariatsaktes erfolgen. Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. In der Regel erstreckt sich der Pflichtteilsverzicht auch auf die Nachkommen der verzichtenden Person, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Quelle: oesterreich.gv.at

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